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Argumente
Bundestag beschließt „Zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle
Am 5. Juli 2007 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in der vom Rechts- und Bildungsausschuss vorgelegten Fassung beschlossen: http://www.bmj.de/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html --> 05.07.2007
Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf inzwischen zugestimmt. Das Gesetz wird voraussichtlich
am 01.01.2008 in Kraft treten.
Von besonderer Bedeutung ist die im Zusammenhang mit dem Publizieren stehende gesetzliche Neuregelung über die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten.
Bisher war die Übertragung von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannter Nutzungsarten nicht möglich, z.B. im zwischenzeitlich entwickelten Internet.
Bis 1995 zurück galt die Digitalisierung als unbekannte Nutzungsart.
Mit Neufassung des § 31 UrhG und Einführung des § 137 l UrhG wird diese Frist auf 1966 zurückgesetzt.
Verlagsvertrag nach dem 1.1.1995
Ab 1995 gilt die Digitalisierung als bekannt. Daher hat der Autor mit Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts für alle Nutzungsarten dem Verlag zugleich auch das Recht auf Digitalisierung mit übertragen.
Verlagsvertrag vor dem 1.1.1995 geschlossen / bisherige Gesetzeslage:
Der Autor ist, auch wenn er dem Verlag im Verlagsvertrag das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten eingeräumt hat, im Besitz der Digitalisierungsrechte seines Werkes.
Verlagsvertrag zwischen dem 1.1.1966 und dem 1.1.1995 geschlossen / neue Gesetzeslage:
Der Autor ist, wenn er dem Verlag im Verlagsvertrag das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten eingeräumt hat, bis 1966 zurück nicht im Besitz der Digitalisierungsrechte seines Werkes. Das Recht auf Digitalisierung steht also rückwirkend bis 1966 dem Verlag zu, dem das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Der Verlag ist allerdings verpflichtet, den Urheber zu informieren, wenn er die Digitalisierung bzw. Onlineveröffentlichung von vor 1995 erschienenen gedruckten Werken beabsichtigt. Einer gesonderten Zustimmung des Urhebers bedarf es nicht. Sofern der Urheber jedoch damit nicht einverstanden ist (z. B. weil er sich auch weiterhin das freie Verwertungsrecht hinsichtlich seiner früheren in gedruckter Form erschienenen Publikationen vorbehalten will), muss er dem angekündigten Vorhaben des Verlages innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist von drei Monaten ausdrücklich widersprechen.
Für Sie als Wissenschaftler und Autor bedeutet das, dass Sie zukünftig diejenigen Ihrer Arbeiten, die vor 1995 gedruckt erschienen sind, nicht mehr ohne Zustimmung des ausschließlich nutzungsberechtigten Verlages sekundär - z.B. auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam oder Ihrem eigenen Server - publizieren dürfen.
Damit Sie insoweit Ihre Verwertungsrechte auch zukünftig uneingeschränkt wahren, sollten Sie auf die neue Rechtslage nicht nur abwehrend, d.h. durch die Ausübung Ihres Widerspruchsrechtes in jedem Einzelfall, reagieren, sondern den neuen rechtlichen Handlungsspielraum positiv für sich nutzen:
Um sich die generelle Möglichkeit einer Open-Access-Publikation Ihrer vor 1995 gedruckt erschienenen Werke in Zukunft offen zu halten, empfehlen wir Ihnen, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes dem Universitätsverlag Potsdam das einfache Recht zur Veröffentlichung dieser Werke bzw. einer geeigneten Auswahl davon in digitalisierter Version auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam
(http://pub.ub.uni-potsdam.de) einzuräumen. Falls die betreffenden Online-Rechte noch vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung übertragen werden, ist ein separater Widerruf gegenüber dem Verlag nicht mehr erforderlich.
Wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, sieht sieht der zukünftige § 137 l für den Urheber in bestimmten Fällen ein Widerspruchsrecht vor.
Dann empfehlen wir Ihnen, bei den Verlagen, mit denen Sie vor 1995 publiziert haben, formal die exklusive Rechtseinräumung für die Onlineveröffentlichung zu widerrufen, um sich die Möglichkeit einer Open Access Publikation in Zukunft offen zu halten. Dazu hat z.B. die wissenschaftliche Fachgesellschaft der Psychologen einen Textbaustein entworfen, den Sie abrufen können unter: http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php
Selbstverständlich stehen wir für zusätzlich gewünschte Informationen bzw. ergänzende Aufklärung über die einschlägige aktuelle Rechtlage im Urheberrecht gern zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Schobert, Tel. 0331/977 4623
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